Fachanwalt für Arbeitsrecht Partner in der Rechtsanwaltskanzlei Berendsohn, Rechtsanwälte in Partnerschaft> zur Vita
(Nicht nur)… am Anfang sprechen wir miteinander.
Sie reden, ich höre zu.
Unsere – schnelle und direkte – Verständigung ist mir wichtig.
Ich erkläre Ihnen meine Einschätzung der Rechtslage.
Wir besprechen die unterschiedlichen Reaktionsmöglichkeiten.
Sie entscheiden, wie ich für Sie tätig werden soll.
Im Hintergrund beratend oder nach außen auftretend?
„Ihren“ Weg gehen wir dann gemeinsam,
und zwar persönlich von mir betreut.
Rufen Sie mich gerne an: Telefon 040 39 84 74 - 54 oder mailen Sie mir: reineke@bmrm.de
Sie sind ArbeitnehmerIn, haben eine arbeitsrechtliche Frage und suchen einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, der Sie persönlich und vor Ort in Hamburg Altona / Ottensen berät und vertritt?
Dann rufen Sie mich gerne an: 040/398474-54 (Sekr. Reineke) oder mailen mir: reineke@bmrm.de
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Das meinen meine Mandanten
„Die Zusammenarbeit mit Herrn Reineke empfand ich während der gesamten Zeit der Beratung durchweg sehr angenehm. Fachlich souverän, persönlich sympathisch und erfrischend unkonventionelle, schnelle Hilfe, das umschreibt kurz meinen Eindruck. Gerade wenn man auf rechtlichen Beistand im Bereich Arbeitsrecht angewiesen ist, ist es wichtig, dass es eine Vertrauensbasis gibt. Davon ausgehend, habe ich mich von Anfang an von Herrn Reineke abgeholt gefühlt. Vielen Dank!“
Norman Strecker„Mit dem nötigen Fingerspitzengefühl, der guten Balance zwischen konsequenter Durchsetzung meiner Interessen und der sinnvollen Abwägung möglicher Folgen für meinen weiteren beruflichen Werdegang – so hat RA Friedrich-Wilhelm Reineke in meinem Arbeitsrechtsfall agiert. Die Gegenseite war ein bekanntes Hamburger Unternehmen mit entsprechend hochkarätig ausgestatteter Rechtsabteilung und versierter Personalabteilung. Da lag es nahe, sehr klug und taktisch vorausschauend vorzugehen – dies hat Herr Reineke in meinem Fall hervorragend gemacht. Ich würde Herrn Reineke jederzeit wieder in Arbeitsrechtsfragen aufsuchen und kann ihn uneingeschränkt als Rechtsbeistand empfehlen.“
Petra H."Auf eine konkrete Anfrage habe ich als Neukunde eine sehr rasche, klare und hilfreiche Antwort bekommen, die meine Fragestellung vollständig beantwortet hat.
Der Kontakt war sehr angenehm und ich bin sicher, dass ich, sollte ich mal wieder einen Arbeitsrechtler brauchen, bei Ihnen in den allerbesten Händen bin."
Mario Groß > Weitere ZitateAktuelles
Laut einer Pressemitteilung hat der EuGH mit Urteil vom 17.03.2026 (C 258/24) festgestellt, dass der Austritt aus der katholischen Kirche bei einer angestellten Schwangerschaftsberaterin der Caritas nicht automatisch zur Kündigung führen darf.
Entscheidend sei, ob die geforderte Kirchenzugehörigkeit unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit "wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt" sei. Zwar dürften nationale Gerichte nicht das Ethos der Kirchen an sich beurteilen. Im vorliegenden Fall sei jedoch nicht ersichtlich, dass die Kirchenmitgliedschaft für die Tätigkeit einer Schwangerschaftsberaterin "wesentlich" sei. Nach dem anwendbaren kanonischen Recht ist der Austritt aus der katholischen Kirche ein schwerwiegender Verstoß gegen die Loyalitätsobliegenheiten. Im Team der Frau arbeiteten zugleich aber auch evangelische Kolleginnen, für die eine Mitgliedschaft in der katholischen Kirche nicht verlangt wurde. Der EuGH wertete die Kündigung als Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie und als Diskriminierung aufgrund der Religion aus Art. 10 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 GRCh und hat die Sache an das BAG zurück verwiesen, um die Frage der "Wesentlichkeit" zu klären.
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