Friedrich-Wilhelm Reineke Rechtsanwalt /
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Partner in der Rechtsanwaltskanzlei Berendsohn, Rechtsanwälte in Partnerschaft> zur Vita

(Nicht nur)… am Anfang sprechen wir miteinander.
Sie reden, ich höre zu.

Unsere – schnelle und direkte – Verständigung ist mir wichtig.
Ich erkläre Ihnen meine Einschätzung der Rechtslage.
Wir besprechen die unterschiedlichen Reaktionsmöglichkeiten.

Sie entscheiden, wie ich für Sie tätig werden soll.
Im Hintergrund beratend oder nach außen auftretend?

„Ihren“ Weg gehen wir dann gemeinsam,
und zwar persönlich von mir betreut.

Rufen Sie mich gerne an: Telefon 040 39 84 74 - 54 oder mailen Sie mir: reineke@bmrm.de

Sie sind ArbeitnehmerIn, haben eine arbeitsrechtliche Frage und suchen einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, der Sie persönlich und vor Ort in Hamburg Altona / Ottensen berät und vertritt?

Dann rufen Sie mich gerne an: 040/398474-54 (Sekr. Reineke) oder mailen mir: reineke@bmrm.de

Termine erhalten Sie kurzfristig und auch außerhalb unserer Bürotelefonzeiten.

Das meinen meine Mandanten

„Die Zusammenarbeit mit Herrn Reineke empfand ich während der gesamten Zeit der Beratung durchweg sehr angenehm. Fachlich souverän, persönlich sympathisch und erfrischend unkonventionelle, schnelle Hilfe, das umschreibt kurz meinen Eindruck. Gerade wenn man auf rechtlichen Beistand im Bereich Arbeitsrecht angewiesen ist, ist es wichtig, dass es eine Vertrauensbasis gibt. Davon ausgehend, habe ich mich von Anfang an von Herrn Reineke abgeholt gefühlt. Vielen Dank!“

Norman Strecker

„Mit dem nötigen Fingerspitzengefühl, der guten Balance zwischen konsequenter Durchsetzung meiner Interessen und der sinnvollen Abwägung möglicher Folgen für meinen weiteren beruflichen Werdegang – so hat RA Friedrich-Wilhelm Reineke in meinem Arbeitsrechtsfall agiert. Die Gegenseite war ein bekanntes Hamburger Unternehmen mit entsprechend hochkarätig ausgestatteter Rechtsabteilung und versierter Personalabteilung. Da lag es nahe, sehr klug und taktisch vorausschauend vorzugehen – dies hat Herr Reineke in meinem Fall hervorragend gemacht. Ich würde Herrn Reineke jederzeit wieder in Arbeitsrechtsfragen aufsuchen und kann ihn uneingeschränkt als Rechtsbeistand empfehlen.“

Petra H.

"Auf eine konkrete Anfrage habe ich als Neukunde eine sehr rasche, klare und hilfreiche Antwort bekommen, die meine Fragestellung vollständig beantwortet hat.

Der Kontakt war sehr angenehm und ich bin sicher, dass ich, sollte ich mal wieder einen Arbeitsrechtler brauchen, bei Ihnen in den allerbesten Händen bin."

Mario Groß > Weitere Zitate

Aktuelles

BAG: Vermutungswirkung des § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO bei betriebsbedingter Kündigung in der Insolvenz

Laut Pressemitteilung vom 17.08.2023 (Nr. 32/23) hat das BAG mit Urteil vom 17.08.2023 (Az.: 6 AZR 56/23) entschieden, dass eine Vermutungswirkung des § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO bei betriebsbedingter Kündigung in der Insolvenz besteht. Dazu hat es ausgeführt, dass dann, wenn eine Betriebsänderung iSd. § 111 BetrVG geplant sei und der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat darüber einen Interessenausgleich mit Namensliste schließt, nach § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO vermutet wird, dass die Kündigung des in der Namensliste aufgeführten Arbeitnehmers durch dringende betriebliche Erfordernisse iSv. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist. Wichtig sei (nur), dass im Zeitpunkt des Abschlusses des Interessenausgleichs sich die Betriebsänderung noch in der Planungsphase befinden müsse, damit dem Betriebsrat entsprechend dem Zweck des § 111 BetrVG eine Einflussnahme auf die unternehmerische Entscheidung möglich ist. In der Praxis führt dies dazu, dass betriebsbedingte Kündigungen für ArbeitnehmerInnen deutlich schwerer angreifbar sind, wenn es eine Namensliste gibt, worauf der/die einzelne leider keinen Einfluss hat, sondern "nur" der Betriebsrat. Nichts desto trotz scheitern auch in diesen Fällen viele Kündigungen insbesondere an Formalien, die es sorgfältig zu prüfen gilt.

> mehr lesen
Kündigung Was ist bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu beachten? > zu den FAQ