Fachanwalt für Arbeitsrecht Partner in der Rechtsanwaltskanzlei Berendsohn, Rechtsanwälte in Partnerschaft> zur Vita
(Nicht nur)… am Anfang sprechen wir miteinander.
Sie reden, ich höre zu.
Unsere – schnelle und direkte – Verständigung ist mir wichtig.
Ich erkläre Ihnen meine Einschätzung der Rechtslage.
Wir besprechen die unterschiedlichen Reaktionsmöglichkeiten.
Sie entscheiden, wie ich für Sie tätig werden soll.
Im Hintergrund beratend oder nach außen auftretend?
„Ihren“ Weg gehen wir dann gemeinsam,
und zwar persönlich von mir betreut.
Rufen Sie mich gerne an: Telefon 040 39 84 74 - 54 oder mailen Sie mir: reineke@bmrm.de
Sie sind ArbeitnehmerIn, haben eine arbeitsrechtliche Frage und suchen einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, der Sie persönlich und vor Ort in Hamburg Altona / Ottensen berät und vertritt?
Dann rufen Sie mich gerne an: 040/398474-54 (Sekr. Reineke) oder mailen mir: reineke@bmrm.de
Termine erhalten Sie kurzfristig und auch außerhalb unserer Bürotelefonzeiten.
Das meinen meine Mandanten
„Die Zusammenarbeit mit Herrn Reineke empfand ich während der gesamten Zeit der Beratung durchweg sehr angenehm. Fachlich souverän, persönlich sympathisch und erfrischend unkonventionelle, schnelle Hilfe, das umschreibt kurz meinen Eindruck. Gerade wenn man auf rechtlichen Beistand im Bereich Arbeitsrecht angewiesen ist, ist es wichtig, dass es eine Vertrauensbasis gibt. Davon ausgehend, habe ich mich von Anfang an von Herrn Reineke abgeholt gefühlt. Vielen Dank!“
Norman Strecker„Mit dem nötigen Fingerspitzengefühl, der guten Balance zwischen konsequenter Durchsetzung meiner Interessen und der sinnvollen Abwägung möglicher Folgen für meinen weiteren beruflichen Werdegang – so hat RA Friedrich-Wilhelm Reineke in meinem Arbeitsrechtsfall agiert. Die Gegenseite war ein bekanntes Hamburger Unternehmen mit entsprechend hochkarätig ausgestatteter Rechtsabteilung und versierter Personalabteilung. Da lag es nahe, sehr klug und taktisch vorausschauend vorzugehen – dies hat Herr Reineke in meinem Fall hervorragend gemacht. Ich würde Herrn Reineke jederzeit wieder in Arbeitsrechtsfragen aufsuchen und kann ihn uneingeschränkt als Rechtsbeistand empfehlen.“
Petra H."Auf eine konkrete Anfrage habe ich als Neukunde eine sehr rasche, klare und hilfreiche Antwort bekommen, die meine Fragestellung vollständig beantwortet hat.
Der Kontakt war sehr angenehm und ich bin sicher, dass ich, sollte ich mal wieder einen Arbeitsrechtler brauchen, bei Ihnen in den allerbesten Händen bin."
Mario Groß > Weitere ZitateAktuelles
Laut Pressemitteilung vom 23.10.2025 (Nr. 38/25) hat das BAG mit Urteil vom selben Tag (Az.: 8 AZR 300/24) entschieden, dass es bei einem Anspruch auf Entgeltdifferenz wegen Geschlechtsdiskriminierung keiner überwiegenden Wahrscheinlichkeit für eine geschlechtliche Benachteiligung bedarf. Klagt eine Arbeitnehmerin auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, begründet der Umstand, dass ihr Entgelt geringer ist als das eines männlichen Kollegen, der die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet, regelmäßig die Vermutung, dass diese Benachteiligung wegen des Geschlechts erfolgt ist. Kann der Arbeitgeber die aus einem solchen Paarvergleich folgende Vermutung einer Benachteiligung wegen des Geschlechts nicht widerlegen, ist er zur Zahlung des Entgelts verpflichtet, das er dem zum Vergleich herangezogenen Kollegen gezahlt hat. Das LAG hatte noch angenommen, dass sich die Klägerin für die Vermutung einer Entgeltbenachteiligung nicht auf eine einzige Vergleichsperson des anderen Geschlechts berufen könne und hier keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine geschlechtsbedingte Benachteiligung und damit kein Indiz iSv. § 22 AGG vorliege. Entgegen der Annahme des LAG bedarf es laut BAG bei einer Entgeltgleichheitsklage keiner überwiegenden Wahrscheinlichkeit für eine geschlechtsbedingte Benachteiligung. Ein solches Erfordernis wäre mit den Vorgaben des primären Unionsrechts unvereinbar. Für die – vom Arbeitgeber zu widerlegende – Vermutung einer Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts genügt es, wenn die klagende Arbeitnehmerin darlegt und im Bestreitensfall beweist, dass ihr Arbeitgeber einem anderen Kollegen, der gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet, ein höheres Entgelt zahlt. Die Größe der männlichen Vergleichsgruppe und die Höhe der Medianentgelte beider Geschlechtsgruppen ist für das Eingreifen der Vermutungswirkung ohne Bedeutung.