Friedrich-Wilhelm Reineke Rechtsanwalt /
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Partner in der Rechtsanwaltskanzlei Berendsohn, Rechtsanwälte in Partnerschaft> zur Vita

(Nicht nur)… am Anfang sprechen wir miteinander.
Sie reden, ich höre zu.

Unsere – schnelle und direkte – Verständigung ist mir wichtig.
Ich erkläre Ihnen meine Einschätzung der Rechtslage.
Wir besprechen die unterschiedlichen Reaktionsmöglichkeiten.

Sie entscheiden, wie ich für Sie tätig werden soll.
Im Hintergrund beratend oder nach außen auftretend?

„Ihren“ Weg gehen wir dann gemeinsam,
und zwar persönlich von mir betreut.

Rufen Sie mich gerne an: Telefon 040 39 84 74 - 54 oder mailen Sie mir: reineke@bmrm.de

Sie sind ArbeitnehmerIn, haben eine arbeitsrechtliche Frage und suchen einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, der Sie persönlich und vor Ort in Hamburg Altona / Ottensen berät und vertritt?

Dann rufen Sie mich gerne an: 040/398474-54 (Sekr. Reineke) oder mailen mir: reineke@bmrm.de

Termine erhalten Sie kurzfristig und auch außerhalb unserer Bürotelefonzeiten.

Das meinen meine Mandanten

„Die Zusammenarbeit mit Herrn Reineke empfand ich während der gesamten Zeit der Beratung durchweg sehr angenehm. Fachlich souverän, persönlich sympathisch und erfrischend unkonventionelle, schnelle Hilfe, das umschreibt kurz meinen Eindruck. Gerade wenn man auf rechtlichen Beistand im Bereich Arbeitsrecht angewiesen ist, ist es wichtig, dass es eine Vertrauensbasis gibt. Davon ausgehend, habe ich mich von Anfang an von Herrn Reineke abgeholt gefühlt. Vielen Dank!“

Norman Strecker

„Mit dem nötigen Fingerspitzengefühl, der guten Balance zwischen konsequenter Durchsetzung meiner Interessen und der sinnvollen Abwägung möglicher Folgen für meinen weiteren beruflichen Werdegang – so hat RA Friedrich-Wilhelm Reineke in meinem Arbeitsrechtsfall agiert. Die Gegenseite war ein bekanntes Hamburger Unternehmen mit entsprechend hochkarätig ausgestatteter Rechtsabteilung und versierter Personalabteilung. Da lag es nahe, sehr klug und taktisch vorausschauend vorzugehen – dies hat Herr Reineke in meinem Fall hervorragend gemacht. Ich würde Herrn Reineke jederzeit wieder in Arbeitsrechtsfragen aufsuchen und kann ihn uneingeschränkt als Rechtsbeistand empfehlen.“

Petra H.

"Auf eine konkrete Anfrage habe ich als Neukunde eine sehr rasche, klare und hilfreiche Antwort bekommen, die meine Fragestellung vollständig beantwortet hat.

Der Kontakt war sehr angenehm und ich bin sicher, dass ich, sollte ich mal wieder einen Arbeitsrechtler brauchen, bei Ihnen in den allerbesten Händen bin."

Mario Groß > Weitere Zitate

Aktuelles

ArbG Düsseldorf: Auch wenn es keinen grds. Anspruch auf Homeoffice gibt, kann deren Beendigung ermessensfehlerhaft sein

 

Wie sich aus den heute (02.06.2026) bekannt gewordenen Entscheidungsgründen des ArbG Düsseldorf eines Urteils vom 11.02.2026 (Az.: 3 Ca 6587/25) ergibt, kann sich zwar ein "Anspruch" auf Homeoffice idR nicht daraus ergeben, dass dem Arbeitnehmer durch seine Vorgesetzte „seit Jahren“ die Tätigkeit im Homeoffice „im Rahmen der Regelung“ gewährt worden sei, weshalb er auf Grundlage einer betrieblichen Übung einen Anspruch darauf habe. Aber. Das Arbeitsgericht führt aus: "Dass die Beklagte sich mit ihrer Weisung, dass der Kläger „ab sofort“ ausschließlich bzw. aktuell an vier von fünf Arbeitstagen im Betrieb arbeiten soll, innerhalb des ihr nach § 106 GewO zustehenden Direktionsrechts bewegt, ist bereits ausgeführt. Dieses einseitige Leistungsbestimmungsrecht unterliegt allerdings einer Ausübungskontrolle, ob die konkrete Weisung billigem Ermessen entspricht. Dem Arbeitgeber als Inhaber des Weisungsrechts verbleibt bei dessen Ausübung grundsätzlich ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum, für dessen Einhaltung er die Darlegungs- und Beweislast trägt. Erforderlich ist eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Ob die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle, wobei es nicht auf die vom Arbeitgeber angestellten Erwägungen, sondern darauf ankommt, ob das Ergebnis der getroffenen Entscheidung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ausübungskontrolle ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hatte. Danach hielt das ArbG die Weisung, aus dem Home-Office zurück zu kehren im konkreten Fall für Ermessensfehlerhaft.

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Kündigung Was ist bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu beachten? > zu den FAQ