
Fachanwalt für Arbeitsrecht Partner in der Rechtsanwaltskanzlei Berendsohn, Rechtsanwälte in Partnerschaft> zur Vita
(Nicht nur)… am Anfang sprechen wir miteinander.
Sie reden, ich höre zu.
Unsere – schnelle und direkte – Verständigung ist mir wichtig.
Ich erkläre Ihnen meine Einschätzung der Rechtslage.
Wir besprechen die unterschiedlichen Reaktionsmöglichkeiten.
Sie entscheiden, wie ich für Sie tätig werden soll.
Im Hintergrund beratend oder nach außen auftretend?
„Ihren“ Weg gehen wir dann gemeinsam,
und zwar persönlich von mir betreut.
Rufen Sie mich gerne an: Telefon 040 39 84 74 - 54 oder mailen Sie mir: reineke@bmrm.de
Sie sind ArbeitnehmerIn, haben eine arbeitsrechtliche Frage und suchen einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, der Sie persönlich und vor Ort in Hamburg Altona / Ottensen berät und vertritt?
Dann rufen Sie mich gerne an: 040/398474-54 (Sekr. Reineke) oder mailen mir: reineke@bmrm.de
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Das meinen meine Mandanten
„Die Zusammenarbeit mit Herrn Reineke empfand ich während der gesamten Zeit der Beratung durchweg sehr angenehm. Fachlich souverän, persönlich sympathisch und erfrischend unkonventionelle, schnelle Hilfe, das umschreibt kurz meinen Eindruck. Gerade wenn man auf rechtlichen Beistand im Bereich Arbeitsrecht angewiesen ist, ist es wichtig, dass es eine Vertrauensbasis gibt. Davon ausgehend, habe ich mich von Anfang an von Herrn Reineke abgeholt gefühlt. Vielen Dank!“
Norman Strecker„Mit dem nötigen Fingerspitzengefühl, der guten Balance zwischen konsequenter Durchsetzung meiner Interessen und der sinnvollen Abwägung möglicher Folgen für meinen weiteren beruflichen Werdegang – so hat RA Friedrich-Wilhelm Reineke in meinem Arbeitsrechtsfall agiert. Die Gegenseite war ein bekanntes Hamburger Unternehmen mit entsprechend hochkarätig ausgestatteter Rechtsabteilung und versierter Personalabteilung. Da lag es nahe, sehr klug und taktisch vorausschauend vorzugehen – dies hat Herr Reineke in meinem Fall hervorragend gemacht. Ich würde Herrn Reineke jederzeit wieder in Arbeitsrechtsfragen aufsuchen und kann ihn uneingeschränkt als Rechtsbeistand empfehlen.“
Petra H."Auf eine konkrete Anfrage habe ich als Neukunde eine sehr rasche, klare und hilfreiche Antwort bekommen, die meine Fragestellung vollständig beantwortet hat.
Der Kontakt war sehr angenehm und ich bin sicher, dass ich, sollte ich mal wieder einen Arbeitsrechtler brauchen, bei Ihnen in den allerbesten Händen bin."
Mario Groß > Weitere ZitateAktuelles
Laut Pressemitteilung vom 16.04.2025 (Nr. 17/25) hat das BAG mit Urteil vom 16.04.2025 (Az.: 10 AZR 80/24) entschieden, dass die Übertragung der sog. Kryptowährung Ether (ETH) zur Erfüllung von Provisionsansprüchen des Arbeitnehmers, wenn dies bei objektiver Betrachtung im Interesse des Arbeitnehmers liegt, grundsätzlich als Sachbezug iSv. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO vereinbart werden kann. Der unpfändbare Betrag des Arbeitsentgelts müsse dem Arbeitnehmer aber in Geld ausgezahlt werden. Dazu hat das BAG ausgeführt, dass es sich einer „Kryptowährung“ zwar nicht um „Geld“, wie in § 107 Abs. 1 GewO verlangt, handeln würde. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO lasse es aber grundsätzlich zu, Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts zu vereinbaren, wenn dies im Interesse des Arbeitnehmers liege und um einen solchen handele es sich, wenn arbeitsvertraglich die Übertragung einer Kryptowährung vereinbart sei. Nach § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO dürfe jedoch der Wert der vereinbarten Sachbezüge die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Dem Arbeitnehmer muss zumindest der unpfändbare Betrag seines Entgelts in Geld ausgezahlt werden.
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